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   OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10   

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https://dejure.org/2010,74613
OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10 (https://dejure.org/2010,74613)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2010 - 20 W 186/10 (https://dejure.org/2010,74613)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 20 W 186/10 (https://dejure.org/2010,74613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 GBO, § 15 GBV
    Eintragungsvermerks im Grundbuch bei Eintragung GbR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsvermerks im Grundbuch bei Eintragung GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 27.04.2010 - 34 Wx 32/10

    Grundbucheintragung: Richtigstellung durch die Eintragung der Gesellschafter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10
    Dies ist vom Grundbuchamt von Amts wegen oder auf Anregung durch Eintragung eines Berichtigungsvermerks vorzunehmen (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rz. 86; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 290 ff.; vgl. auch - zu einer anderen Fallgestaltung - OLG München, Beschluss vom 27.04.2010, 34 Wx 32/10, zitiert nach juris).

    11 Für die Eintragung eines derartigen Berichtigungsvermerks muss grundsätzlich allerdings auch die Unrichtigkeit der Eintragung feststehen, ein Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich (vgl. Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 86; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 291; OLG München, Beschluss vom 27.04.2010, 34 Wx 32/10, zitiert nach juris).

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10
    8 Insbesondere durch die bezeichnete Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll gewährleistet werden, dass das Grundbuch die materielle Vermögenszuordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend verlautbart, wie sie sich nunmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 3716; NJW 2009, 594) auch darstellt.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10
    8 Insbesondere durch die bezeichnete Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll gewährleistet werden, dass das Grundbuch die materielle Vermögenszuordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend verlautbart, wie sie sich nunmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 3716; NJW 2009, 594) auch darstellt.
  • OLG München, 02.07.2010 - 34 Wx 62/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Insolvenzvermerks für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10
    Dies wird aber aus der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 21 EGBGB) hergeleitet (vgl. OLG München MittBayNot 2009, 466, und Beschluss vom 02.07.2010, 34 Wx 62/10, je zitiert nach juris; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/13437, Seite 30) und kann für das vorliegende Verfahren keine direkte Anwendung finden, da kein Altfall vorliegt.
  • OLG München, 18.08.2009 - 34 Wx 47/09

    Liegenschaftsrecht: Gesetzliche Neuregelung der Behandlung von Gesellschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10
    Dies wird aber aus der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 21 EGBGB) hergeleitet (vgl. OLG München MittBayNot 2009, 466, und Beschluss vom 02.07.2010, 34 Wx 62/10, je zitiert nach juris; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/13437, Seite 30) und kann für das vorliegende Verfahren keine direkte Anwendung finden, da kein Altfall vorliegt.
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01

    Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 20 W 186/10
    Die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO gelten insoweit nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 2002, 303; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 46).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 20 W 326/12

    Grundbuch: Fassung des Eintragungsvermerks

    Es geht dann nicht um eine Berichtigung, sondern um eine Richtig- oder Klarstellung der Fassung (vgl. die vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 485 ff.; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 46; § 22 Rz. 22; Meikel/Streck, a.a.O., § 71 Rz. 46 ff.; Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10).

    7 Der Senat hat im Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10 - dort eine ähnliche Eintragung durch das gleiche Grundbuchamt betreffend - dazu seinerzeit ausgeführt, dass in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) nunmehr geregelt ist, dass dann, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind.

    Als Berechtigte ist damit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutragen; aus § 15 Abs. 1 c GBV ergibt sich nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, seinerzeit unter Hinweis auf Miras DStR 2010, 604, 605; Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 447; Böttcher ZNotP 2010, 173; Böhringer Rpfleger 2009, 537; Wicke GWR 2009, 336 unter II.; Lautner DNotZ 2009, 650, 653; Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 28).

    Ausgehend davon ist weitgehend die Auffassung vertreten worden, dass nach der am 18.08.2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes es nicht mehr zulässig ist, den Eintragungsvermerk wieder bzw. weiter in traditioneller Weise zu fassen, also in Angabe der Gesellschafter mit Namen und der Anführung "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, seinerzeit unter Hinweis auf Böhringer Rpfleger 2009, 537; Lautner DNotZ 2009, 650, 653; Steffek ZIP 2009, 1445, 1446; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189; Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 447; Miras DStR 2010, 604, 605).

    Dem folgt die nun gemeinhin vorgeschlagene Fassung der Eintragung, während die überkommende Fassung dies nicht verdeutlicht, weil sie die BGB-Gesellschafter als Eigentümer aufführt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, seinerzeit unter Hinweis auf Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 28; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 543; Steffek ZIP 2009, 1445, 1446; Böttcher ZNotP 2010, 173, 175; Wicke GWR 2009, 336 unter II.; Miras DStR 2010, 604, 605).

    Vorliegend hat das Grundbuchamt - insoweit anders als im Verfahren 20 W 186/10 - die Eintragung nicht gänzlich in traditioneller Weise vorgenommen.

    Eine Richtigstellung der Eintragung oder gar eine Auflassung von den eingetragenen Gesellschaftern auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgemäß nicht erforderlich; auch eine Verpflichtung zur nachträglichen sprachlichen Anpassung solcher "Alteintragungen" an die materielle Rechtslage besteht nicht (vgl. insgesamt die Nachweise bei Reetz, a.a.O., § 47 Rz. 108; Kral, ebenda, Sonderbereich Gesellschaftsrecht Rz. 44; vgl. hierzu auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 240e, 4252 m. w. N., und die weiteren Nachweise bei Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10).

    Dies wird zwar aus der oben zitierten Übergangsvorschrift für Altfälle hergeleitet, hat aber auch für entsprechende Eintragungen nach der bezeichneten Gesetzesänderung zu gelten (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10).

    Dies ist vom Grundbuchamt durch Eintragung eines Berichtigungsvermerks vorzunehmen (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 86; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 290 ff.; und die weiteren Nachweise bei Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10).

    Der Senat hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass für die Eintragung eines derartigen Berichtigungsvermerks grundsätzlich auch die Unrichtigkeit der Eintragung feststehen muss, aber ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist (vgl. Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 291, und die weiteren Nachweise bei dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10).

    Da auch nicht ersichtlich, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen ist - die ansonsten ohnehin vom Grundbuchamt zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, unter Hinweis auf Meikel/Streck, a.a.O., § 77 Rz. 31, und BayObLGZ 18, 286, 288) - ist insofern, wie aus dem Tenor ersichtlich das Grundbuchamt zur Eintragung eines Berichtigungsvermerks anzuweisen.

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